Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Mietbedingungen


1. ÜBERNAHME DER MIETOBJEKTE
Der Mieter ist zur Übernahme und Erteilung der Übernahmenbestätigung verpflichtet. Er darf die Übernahme der Mietobjekte erst bestätigen, nachdem er festgestellt hat, dass diese vollständig sind und sich in vertragsgemäßem Zustand befinden

2. MIETENDE, RÜCKGABE, VORZEITIGE KÜNDIGUNG
  • Eine Kündigung bzw. Vorzeitige Rückgabe während der Grundmietzeit ist ausgeschlossen.
  • Eine Sonderkündigungsrecht herrscht ausschließlich bei Erkrankung des Geschäftsführers welches die Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich macht oder bei Geschäftsaufgabe.
  • Nach Ende der Mietzeit wird das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abgeholt bzw. hat der Mieter das Recht das Mietobjekt an die Zentrale der Firma Allgäugast GmbH in der Kürnacher Str. 22 in Kempten auf eigene Kosten zu liefern.
  • Sämtliche Schäden aufgrund von Reinigungsmängel werden nach Prüfung in Rechnung gestellt.

3. NUTZUNG DER MIETOBJEKTE
  • Der Mieter hat die für den Betrieb erforderliche Anschlüsse und Verbindungen zur Verfügung zu stellen.
  • Der Mieter hat die Pflicht, Reinigungen ebenso wie jegliche Instandhaltung nach Angabe des Vermieters zu erfüllen.
  • Der Mieter verpflichtet sich während der Mietlaufzeit einer Kaffeemaschine zur Abnahme des Kaffees Burgkaffee oder der in der Burgkaffee Rösterei produzierten Kaffeebohnen.
  • Der Mieter verpflichtet sich die von uns gemieteten Maschinen mit den von uns angebotenen Reinigungsmitteln zu marktüblichen Preisen von uns zu beziehen und nach Herstellerangaben regelmäßig zu reinigen und zu warten.
  • Bei nicht Einhaltung wird der Vollwartungsvertrag unwirksam.

4. SACHGEFAHR
  • Der Mieter verpflichtet sich eine freiwählbarer Sachversicherung abzuschließen.
  • Der Mieter erklärt sich einverstanden Diebstahl oder auch Schäden aufgrund höherer Gewalt selbst zu tragen bzw. seiner Versicherung zu melden.
  • Der Mieter erklärt sich damit einverstanden das Mietobjekt wiederherzustellen und dafür die Kosten zu tragen

5. MÄNGEL DER MIETOBJEKTE
Das Recht, wegen eines Mangels des Mietobjektes, die Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise zu verweigern oder sonstige gesetzliche Rechte geltend zu machen, steht dem Mieter erst zu wenn der Vermieter trotz Setzung einer angemessenen Frist weder den Mangel beseitigt noch die sofortige Lieferung eines gleichwertigen Objektes angeboten hat.
Die Auslieferung eines Ersatz Objektes muss mit dem Vermieter im Voraus abgeklärt werden.

6. HAFTUNG DES VERMIETERS

  • Für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter nur bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
  • Das gleiche gilt für Sach- und Vermögensschäden, die auf ein grobes Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind.
  • Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Vermietet nur wenn eine vertragliche Haupflicht verletzt wurde.
  • Unberührt bleibt eine Haftung im gesetzlich zwingend vorgesehenen Umfang, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.


8. ANPASSUNG DES ABNAHMEPREISES

Ändern sich die Kosten, die dem Vermieter durch Service, Wartung, Instandsetzung und Lieferung von Verbrauchsmaterialien entstehen um mehr als 3%, so können beide Parteien eine entsprechende Anpassung der Preise verlanden. Die Anpassung wird mit dem Beginn des nächsten Abrechnungszeitraum wirksam, nicht jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Vertrags und frühestens vier (4)  Wochen nach Zugang des schriftlichen Anpassungsvertrages. Die Anpassung darf 6% innerhalb von zwölf (12) Monaten nicht übersteigen.

Der Preis für Kaffee wird gemäß den Schwankungen an der Börse festgelegt und kann daher jederzeit sofort angepasst werden. 


9. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN, REFINANZIERUNG, AUFRECHNUNG

  • Der Mieter darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen oder Verpfänden das gilt auch für eine Untervermietung. Die Verweigerung der Zustimmung berechtigt den Mieter nicht zur Kündigung.
  • Eine Übertragung vertraglicher Pflichten auf einen Finanzdienstleister stimmt der Mieter zu, sofern die Übertragung keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile für den Mieter zur Folge hat. Vorsorglich wird zu Sicherung einer Refinanzierung im Falle einer Insolvenz folgendes mit dem Mieter vereinbart: Der Mieter ist berechtigt, sich auf eine Fortsetzung des bestehenden Mietvertrages zu berufen. In diesem Fall dürfen für den Mieter keine wirtschaftliche Nachteile entstehen. Eine Einhaltung der Mieter  muss auf Grundlagen des Mietvertrages beruhen.